Seit
1980 wird der rechtliche Stand von Transsexuellen mit diesem Gesetz
geregelt:
Der
Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Gesetz über
die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Erster
Abschnitt. Änderung der Vornamen
§ 1 Voraussetzungen
(1) Die Vornamen
einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung
nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem
anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens
drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend
zu leben, sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- sie Deutscher
im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie als staatenloser
oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt
oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling
ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
- mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich ihr Zugehörigkeitsempfinden
zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird
- [entfällt]
(2) In dem Antrag
sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig
führen will.
§
2 Zuständigkeit
(1) Für
die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich
die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts
haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den Bezirk des Landgerichts.
Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz,
so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige
Amtsgericht, soweit nicht das zuständige Amtsgericht am Sitz
des Landgerichts schon allgemein durch Landesrecht bestimmt ist.
Die Landesregierung kann auch bestimmen, daß ein Amtsgericht
für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig ist. Sie
kann die Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Örtlich
zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller
seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Geltungsbereich dieses
Gesetzes fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend
ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht wird. Ist der Antragsteller
Deutscher und hat er im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder Wohnsitz
noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg
in Berlin zuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen
an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für
dieses Gericht bindend.
§
3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte
(1) Für
eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch
den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter
bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Beteiligte
des Verfahrens sind nur
- der Antragsteller
- der Vertreter
des öffentlichen Interesses.
Der Vertreter
des öffentlichen Interesses in Verfahren nach diesem Gesetz
wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.
§
4 Gerichtliches Verfahren
(1) Auf das
gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Gericht
hört den Antragsteller persönlich an.
(3) Das Gericht
darf einem Antrag nach nur § 1 stattgeben, nachdem es die Gutachten
von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer
Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen
des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen
müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren
Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden
des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern
wird.
(4) Gegen die
Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben
wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung
wird erst mit Rechtskraft wirksam.
§
5 Offenbarungsverbot
(1) Ist die
Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert
werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung
geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht
offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere
Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder
ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Der frühere
Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge
des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen
anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher
Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für
Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung
nach § 1 angenommen hat.
(3) In dem Geburtseintrag
eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das
der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach §
1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben,
die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend
waren.
§
6 Aufhebung auf Antrag
(1) Die Entscheidung,
durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden
sind, ist auf seinen Antrag vom Gericht aufzuheben, wenn er sich
wieder dem in seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht als zugehörig
empfindet.
(2) Die §§
2 bis 4 gelten entsprechend. In der Entscheidung ist auch anzugeben,
daß der Antragsteller künftig wieder die Vornamen führt,
die er zur Zeit der Entscheidung, durch welche seine Vornamen geändert
worden sind, geführt hat. Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers
diese Vornamen ändern, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen
zum Wohl des Antragstellers erforderlich ist.
§
7 Unwirksamkeit
(1) Die Entscheidung,
durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert worden
sind, wird unwirksam, wenn
- nach Ablauf
von dreihundert Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung ein
Kind des Antragstellers geboren wird, mit dem Tag der Geburt des
Kindes, oder
- bei einem
nach Ablauf von dreihundert Tage nach der Rechtskraft der Entscheidung
geborenen Kind die Abstammung von dem Antragsteller anerkannt
oder gerichtlich festgestellt wird, mit dem Tag, an dem die Anerkennung
wirksam oder die Feststellung rechtskräftig wird, oder
- der Antragsteller
eine Ehe schließt, mit der Abgabe der Erklärung nach
§ 1310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) der Antragsteller
führt künftig wieder die Vornamen, die er zur Zeit der
Entscheidung, durch die seine Vornamen geändert worden sind,
geführt hat. Diese Vornamen sind im Fall des Absatzes 1 Nr.
1 und 2 in das Geburtenbuch, im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das
im Anschluß an die Eheschließung anzulegende Familienbuch
einzutragen.
(3) In Fällen
des Absatzes 1 Nr.1 kann das Gericht die Vornamen das Antragstellers
auf dessen Antrag wieder in die Vornamen ändern, die er bis
zum Unwirksamwerden der Entscheidung geführt hat, wenn festgestellt
ist, daß das Kind nicht von dem Antragsteller abstammt, oder
aus sonstigen schwerwiegenden Gründen anzunehmen ist, daß
der Antragsteller sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden
Geschlecht als zugehörig empfindet. Die §§ 2, 3,
4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend.
Zweiter
Abschnitt. Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
§
8 Voraussetzungen
(1) Auf Antrag
einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung
nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem
anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens
drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend
zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
- die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt
- nicht verheiratet
ist,
- dauernd fortpflanzungsunfähig
ist und
- sich einem
ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden
operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung
an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden
ist.
(2) In dem Antrag
sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig
führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen
bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
[§8
Abs. 1 Nr. 1 ist nichtig - Beschl. d. BVerfG v. 16.3.1982 - 1 BvR
938/81 - (BGBl. I S. 619)]
§
9 Gerichtliches Verfahren
(1) Kann dem
Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller
sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden
operativen Eingriff noch nicht unterzogen hat, noch nicht dauernd
fortpflanzungsunfähig ist oder noch verheiratet ist, so stellt
das Gericht dies vorab fest. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten
die sofortige Beschwerde zu.
(2) Ist die
Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar und sind die dort
genannten Hindernisgründe inzwischen entfallen, so trifft das
Gericht die Endentscheidung nach § 8. Dabei ist es an seine
Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gebunden.
(3) Die §§
2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gutachten sind auch darauf
zu erstrecken, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr.3
und 4 vorliegen. In der Entscheidung auf Grund von § 8 und
in der Endentscheidung nach Absatz 2 sind auch die Vornamen des
Antragstellers zu ändern, es sei denn daß diese bereits
auf Grund von § 1 geändert worden sind.
§
10 Wirkungen der Entscheidung
(1) Von der
Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als
dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich
seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem
neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 5
gilt sinngemäß.
§
11 Eltern-Kind-Verhältnis
Die Entscheidung,
daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen
dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller
und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch
nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommenen
worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen
dieser Kinder.
§
12 Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen
(1) Die Entscheidung,
daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist, läßt seine bei Rechtskraft der Entscheidung
bestehenden Ansprüche auf Renten und vergleichbare wiederkehrende
Leistungen unberührt. Bei einer sich unmittelbar anschließenden
Leistung aus dem selben Rechtsverhältnis ist, soweit es hierbei
auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen,
die den Leistungen bei Rechtskraft der Entscheidung zugrunde gelegen
haben.
(2) Ansprüche
auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren
Ehegatten werden durch die Entscheidung, daß der Antragsteller
als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nicht begründet.
Dritter
Abschnitt. Änderung von Gesetzen
§
13 Änderung des Rechtspflegergesetzes
In § 14
des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065),
zuletzt geändert durch § 174 Abs.4 des Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), wird nach der Nummer 20 eingefügt:
»20 a.
die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 sowie nach § 6
Abs.2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs.3 Satz 1,
jeweils in Verbindung mit § 3 Abs.1 Satz 3, des Gesetzes über
die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654);«.
§
14 Änderung der Kostenordnung
In die Kostenordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361 - 1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel II § 32 Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren
- vom 18. August 1980(BGBl. I S. 1469), wird nach § 128 eingefügt:
Ȥ
128a Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen
(1) In Verfahren
nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird erhoben
- das Doppelte
der vollen Gebühr
- für
die Änderung der Vornamen nach § 1 des Gesetzes,
- für
die Aufhebung der Entscheidung, durch welche die Vornamen
geändert worden sind, nach § 8 des Gesetzes,
- für
die Feststellung, daß der Antragsteller als dem anderen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 8 oder
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes; eine nach Nummer 2 entstandene
Gebühr wird angerechnet,
- für
die Aufhebung der Feststellung, daß der Antragsteller
als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach
§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes;
- das Eineinhalbfache
der vollen Gebühr für die Feststellung nach § 9
Abs. 1 des Gesetzes.
(2) Der Geschäftswert
bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.«
§
15 Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211 - 1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749),
wird wie folgt geändert:
- In §
30 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten »der Personenstand«
ein Komma und die Worte »die Angabe des Geschlechts«
eingefügt.
- An §
61 wird folgender Absatz 4 angefügt: »(4) Sind bei
einer Person auf Grund des Gesetzes über die Änderung
der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654)
die Vornamen geändert oder ist festgestellt worden, daß
diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen
ist, so darf nur Behörden und der betroffenen Person selbst
Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde
aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene Person
in einem Familienbuch eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie
betreffenden Eintrags für die Einsichtnahme in das Familienbuch
und für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem
Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen
mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs.
2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die
Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen bleiben unberührt.«
- In §
62 Abs. 1 Nr.1 werden nach den Worten »des Kindes«
die Worte »und sein Geschlecht« eingefügt.
- § 65a
wird wie folgt geändert:
- Der bisherige
Wortlaut wird Absatz 1.
- Folgender
Absatz 2 wird angefügt: »(2) Wird im Fall des §
61 Abs. 4 für die betroffene Person ein Familienbuch
geführt, so kann auf Antrag des früheren Ehegatten,
der Eltern, der Großeltern oder eines Abkömmlings
ein Auszug aus dem Familienbuch erteilt werden, in den Angaben
über die Änderung der Vornamen nicht aufgenommen
werden.«
Vierter Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften
§
16 Übergangsvorschrift
(1) Ist vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 47 des Personenstandsgesetzes
wirksam angeordnet, daß die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag
einer Person zu ändern ist, weil diese Person nunmehr als dem
anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so gelten auch
für diese Person die §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes
sowie § 61 Abs. 4 und § 65 a Abs.2 des Personenstandsgesetzes
in der Fassung des § 15 Nr. 2 und 4 dieses Gesetzes.
(2) Ist die
Person im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung verheiratet gewesen
und ist ihre Ehe nicht inzwischen für nichtig erklärt,
aufgehoben oder geschieden worden. so gilt die Ehe mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes als aufgelöst. Die Folgen der Auflösung
bestimmen sich nach den Vorschriften über die Scheidung.
(3) Hat eine
Person vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem nach § 50
des Personenstandsgesetzes zuständigen Gericht beantragt anzuordnen,
daß die Geschlechtsangabe in ihrem Geburtseintrag zu ändern
ist, weil diese Person nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist, und ist eine wirksame Anordnung bei Inkrafttreten
des Gesetzes noch nicht ergangen, so hat das damit befaßte
Gericht die Sache an das nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 2 dieses Gesetzes zuständige Gericht abzugeben; für
das weitere Verfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
§
17 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz
gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
auch im Land Berlin.
§
18 Inkrafttreten
§ 2 Abs.
1 Satz 3 bis 5, § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1, soweit
er auf § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 3 Abs. 3 verweist,
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen
tritt das Gesetz am 1. Januar 1981 in Kraft.
Geändert
durch:
- Art. 49 Rentenreformgesetz
1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261),
- § 8
Betreungsgesetz vom 12.9.1990 (BGBl I S. 2002),
- Art. 14 §
2 Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942)
und
- Art. 13 Gesetz
zur Neuordnung des Eheschließungsrechts ( Eheschließungsgesetz
- EheschlRG) vom 8.5.1998 (BGBl. I S. 833)
- Beschluss des
Verfassungsgerichts vom 20. 12. 2005: TS mit Namens-, aber ohne
Personenstandsänderung dürfen heiraten, ohne dabei wie
bisher ihren neuen Vornamen zu verlieren.
- Beschluss des Verfassungsgerichts vom 11. 01. 2011: Personenstandsänderungen sind auch ohne Operation möglich.
Zitierhinweise/Geltung
Ausfertigungsdatum:
10. September 1980
Verkündungsfundstelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil
I, fortlaufende Seiten 1654 - 1658 (BGBl I 1980, 1654)
Sachgebiet: FNA 211-6
Stand: Änderung
durch Art. 13 G v. 4. 5.1998 I 833
Wir
gewährleisten nicht, daß der hier veröffentlichte
Wortlaut vollständig mit der aktuellen Fassung des TSG übereinstimmt.