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Das Personenstands-Gesetz (PstG)


Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Die Beurkundung des Personenstandes liegt dem Standesbeamten ob.
(2) Der Standesbeamte führt ein Heiratsbuch, ein Familienbuch, ein Geburtenbuch und ein Sterbebuch (Personenstandsbücher).
§ 2
(1) Das Heiratsbuch dient zur Beurkundung der Eheschließungen. Das Familienbuch ist dazu bestimmt, den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich zu machen.
(2) Das Geburtenbuch dient zur Beurkundung der Geburten, das Sterbebuch zur Beurkundung der Sterbefälle.

Zweiter Abschnitt - Eheschließung, Heiratsbuch und Familienbuch
a) Eheschließung
§ 3
(aufgehoben)
§ 4
Die Verlobten haben die beabsichtigte Eheschließung bei einem der Standesbeamten anzumelden, die nach § 6 Abs. 2 oder 3 für die Eheschließung zuständig sind.
§ 5
(1) Die Verlobten haben bei der Anmeldung der Eheschließung dem Standesbeamten ihre Abstammungsurkunden, beglaubigte Abschriften des Familienbuchs oder Auszüge aus diesem vorzulegen.
(2) Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht. Reichen die nach Absatz 1 vorgelegten Urkunden nicht aus, so hat der Standesbeamte weitere Urkunden zu fordern.
(3) Ist den Verlobten die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann der Standesbeamte sich mit der Vorlage kirchlicher oder anderer beweiskräftiger Bescheinigungen begnügen. Der Standesbeamte kann die Verlobten von der Beibringung von Urkunden und Bescheinigungen befreien, wenn er die zu beweisenden Tatsachen kennt oder sich davon auf andere Weise Gewißheit verschafft hat. Notfalls kann er zum Nachweis eidesstattliche Versicherungen der Verlobten oder anderer Personen verlangen.
(4) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so kann der Standesbeamte die Verlobten in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragen und ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgeben; notfalls kann er auch eine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen verlangen, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.
(5) Hat ein Verlobter für sein Kind die Vermögenssorge, so hat der Standesbeamte dem Familiengericht die Eheschließung mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verlobte zum Betreuer seines Kindes in Vermögensangelegenheiten bestellt ist oder wenn er mit einem Abkömmling, der minderjährig oder für den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt. In den Fällen des Satzes 2 tritt an die Stelle des Familiengerichts das Vormundschaftsgericht; das gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1, wenn der Verlobte Vormund seines Kindes ist.
§ 5a
Will ein Verlobter von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden, so hat der Standesbeamte den Antrag entgegenzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierbei hat er alle Nachweise zu fordern, die für die Eheschließung erbracht werden müssen. Auch kann er eine Versicherung an Eides Statt über Tatsachen, die für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erheblich sind, verlangen.
§ 6
(1) Stellt der Standesbeamte ein Ehehindernis nicht fest, so teilt er den Verlobten mit, daß er die Eheschließung vornehmen kann. Sind seit der Mitteilung an die Verlobten mehr als sechs Monate vergangen, ohne daß die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung (§ 4) und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung (§ 5). Vor der Eheschließung soll der Standesbeamte die Verlobten befragen, ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
(2) Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl.
(3) Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für die Eheschließung der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin oder der Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg zuständig.
(4) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeamten heiraten, der für die Eheschließung nicht zuständig ist, so bescheinigt der zuständige Standesbeamte in der von ihm auszustellenden Ermächtigung zur Vornahme der Eheschließung, daß bei der Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt worden ist.
(5) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeamten heiraten, der für die Eheschließung zwar zuständig ist, bei dem die Eheschließung aber nicht angemeldet worden ist, so bescheinigt der Standesbeamte, der die Anmeldung entgegengenommen hat, daß bei der Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt worden ist.
§ 7 Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten ohne abschließende Prüfung nach § 5 geschlossen werden, so muß durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, daß die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Falle muß glaubhaft gemacht werden, daß kein Ehehindernis besteht.
§ 7a
(aufgehoben)
§ 8
Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden.
b) Heiratsbuch
§ 9
Jede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten zu beurkunden. Erfolgt die Eheschließung in Gegenwart von Zeugen, so ist die Beurkundung auch in ihrem Beisein vorzunehmen.
§ 10
(aufgehoben)
§ 11
(1) In das Heiratsbuch werden eingetragen
1. die Vor- und Familiennamen der Eheschließenden, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
2. die Vor- und Familiennamen bei der Eheschließung anwesender Zeugen, ihr Alter, Beruf und Wohnort,
3. die Erklärung der Eheschließenden,
4. der Ausspruch des Standesbeamten.
(2) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben.
c) Familienbuch
§ 12
(1) Das Familienbuch wird im Anschluß an die Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen ist, angelegt.
(2) In das Familienbuch werden eingetragen
1. die Vor- und Familiennamen der Ehegatten, ihr Beruf, Ort und Tag ihrer Geburt und ihrer Eheschließung sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
2. die Vor- und Familiennamen sowie Wohnort oder letzter Wohnort der Eltern der Ehegatten, soweit sich die Angaben aus den Geburtseinträgen der Ehegatten ergeben; ist die Geburt eines Ehegatten nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, sind die Angaben über die Eltern auch einzutragen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Geburtenbuch nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 29 Abs. 1 vorliegen,
3. ein Vermerk über die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, falls diese nachgewiesen wird.
(3) Haben Ehegatten, die schon einmal miteinander verheiratet waren, erneut die Ehe geschlossen und ist für die frühere Ehe ein Familienbuch angelegt, so wird dieses Familienbuch fortgeführt.
§ 13
(1) Das Familienbuch ist ständig fortzuführen. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren jeweiligen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem zuletzt zuständigen Standesbeamten fortgeführt; befindet sich das Familienbuch am 1. Juli 1998 bei einem anderen Standesbeamten, so kann es dort so lange verbleiben, bis ein Ehegatte die Abgabe an den zuständigen Standesbeamten verlangt, eine Eintragung in das Familienbuch erforderlich wird oder der zuständige Standesbeamte das Familienbuch anfordert.
(2) Hat keiner der Ehegatten im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) fortgeführt.
(3) Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst oder wird ein Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt, so wird das Familienbuch von dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des anderen Ehegatten zuständigen Standesbeamten fortgeführt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Wird die Ehe geschieden oder aufgehoben, stirbt der überlebende Ehegatte oder wird er für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt, so wird das Familienbuch am bisherigen Führungsort fortgeführt.
§ 14
(1) Der Standesbeamte, der das Familienbuch fortführt, hat in dieses einzutragen
1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit,
2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
3. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
4. die Wiederverheiratung,
5. jede sonstige Änderung des Personenstandes,
6. die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens,
7. den Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
8. einen Vermerk über die Änderung der Staatsangehörigkeit, falls die Änderung nachgewiesen wird.
(2) Wirkt eine Änderung oder Feststellung nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück, so ist ein neues Familienbuch anzulegen, in dem nur die geänderten Tatsachen zu vermerken sind.
§ 15
(1) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch der Ehegatten einzutragen
1. die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,
2. die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder,
3. die von einem Ehegatten als Kind angenommenen Kinder des anderen Ehegatten. Hierbei sind der Familienname und die Vornamen der Kinder sowie Ort und Tag ihrer Geburt anzuführen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist im Familienbuch auf den die Annahme aussprechenden Beschluß hinzuweisen. Ist im Fall der Nummer 1 ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so sind die sich aus dem Geburtseintrag ergebenden Angaben über das Kind nur einzutragen, wenn die Ehegatten dies wünschen; die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist.
(2) Der Eintrag ist zu ergänzen,
1. wenn das Kind die Ehe schließt,
2. wenn das Kind stirbt oder wenn es für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt wird,
3. wenn sich der Personenstand des Kindes auf andere Weise ändert,
4. wenn der Name des Kindes geändert oder mit allgemein bindender Wirkung festgestellt wird.
(3) Erweist sich nach der Anlegung des Familienbuchs, daß eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Eintragung des Kindes nicht bestanden hat, so ist für die Ehegatten ein neues Familienbuch ohne Angabe des Kindes anzulegen. Wird für das Kind ein eigenes Familienbuch geführt, so ist auch dieses Familienbuch durch ein neues zu ersetzen.
(4) Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen hat. Es wird jedoch im Familienbuch der Eltern auch nach seiner Eheschließung eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Für ein angenommenes Kind wird nur das Familienbuch der Annehmenden fortgeführt.
§ 15a
(1) Das Familienbuch ist außer im Falle des § 12 auf Antrag anzulegen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn
1. die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen worden und ein Ehegatte oder der Antragsteller Deutscher ist; gleiches gilt, wenn ein Ehegatte oder der Antragsteller Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist;
2. die Ehe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.
(2) Antragsberechtigt ist jede Person, die in das Familienbuch einzutragen ist.
(3) Für die Anlegung und Fortführung des Familienbuchs gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 13 bis 15 entsprechend. Waren die Ehegatten schon einmal miteinander verheiratet und ist für die frühere Ehe kein Familienbuch angelegt, so ist das Familienbuch von dem Standesbeamten anzulegen, der für die Führung des Familienbuchs für die letzte Ehe zuständig ist. In den Fällen des § 13 Abs. 4 ist das Familienbuch von dem Standesbeamten anzulegen, der nach Satz 1 oder 2 vor der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe oder vor dem Tode, der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit des zuletzt verstorbenen Ehegatten für die Führung des Familienbuchs zuständig gewesen wäre. Ist kein Standesbeamter nach Satz 1, 2 oder 3 zuständig, so ist das Familienbuch von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) anzulegen.
§ 15b
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden die Eintragungen in das Familienbuch, abgesehen von den Angaben über den Beruf, die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und den Wohnort oder letzten Wohnort, auf Grund von Einträgen in anderen Personenstandsbüchern oder auf Grund von öffentlichen Urkunden vorgenommen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch nur die Tatsachen einzutragen, die er für erwiesen erachtet. Soweit erforderlich, hat er den Sachverhalt durch Ermittlungen aufzuklären.
(3) Die Eintragungen im Familienbuch sind von dem Standesbeamten unter Angabe des Tages der Eintragung zu unterschreiben.
§ 15c
(1) Die Erklärung,
1. durch die Ehegatten nach der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen,
2. durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
3. durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt,
4. durch die Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die Erklärung, durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensänderung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen erstrecken.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch der Ehegatten führt; er nimmt auf Grund der Erklärungen die Eintragung in das Familienbuch vor. Wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte, der die Eheschließung beurkundet hat, und, falls die Ehe nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschlossen ist, der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.
§ 15d
(aufgehoben)
§ 15e
(1) Die Erklärungen über die Führung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig.

Dritter Abschnitt - Geburtenbuch und Sterbebuch
a) Geburtenbuch
§ 16
Die Geburt eines Kindes muß dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muß die Anzeige spätestens am folgenden Werktag erstattet werden.
§ 17
(1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet
1. der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
3. der Arzt, der dabei zugegen war,
4. jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist,
5. die Mutter, sobald sie dazu imstande ist. Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist. (2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
§ 18
(1) Bei Geburten in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen Anstalten trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Leiter der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten oder Angestellten.
(2) Das gleiche gilt für Geburten in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten, Einrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann der Leiter oder der ermächtigte Beamte oder Angestellte einen Arzt oder eine Hebamme mit der Anzeige betrauen, sofern die betraute Person aus eigener Wissenschaft von der Geburt unterrichtet ist; alsdann trifft sie die Anzeigepflicht. Die Freiheitsentziehung und das Verhältnis des Anzeigenden zu der Anstalt dürfen in der Eintragung nicht ersichtlich gemacht werden.
§ 19 Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch den Leitern privater Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie von Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe widerruflich gestatten, die in den Anstalten und Einrichtungen erfolgten Geburten schriftlich anzuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht ausschließlich den Leiter der Anstalt oder Einrichtung und im Falle der Verhinderung seinen allgemeinen Vertreter.
§ 19a
Ist ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 17 bis 19 nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, und kommt die Geburt zur Kenntnis der Gemeindebehörde, so kann diese die Anzeige schriftlich erstatten.
§ 20 Der Standesbeamte muß die Angaben des Anzeigenden nachprüfen, wenn er an ihrer Richtigkeit zweifelt.
§ 21
(1) In das Geburtenbuch werden eingetragen
1. die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort, im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2. Ort, Tag und Stunde der Geburt,
3. Geschlecht des Kindes,
4. die Vornamen und der Familienname des Kindes,
5. Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.
(2) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und der Vermerk eingetragen, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die Eltern verheiratet und führen sie keinen Ehenamen, kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(3) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
§ 21a
Führen Eltern, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, so teilt der Standesbeamte dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mit.
§ 21b
Der Standesbeamte hat die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen. Ist die Mutter minderjährig, so ist ihr religiöses Bekenntnis anzugeben, wenn es im Geburtseintrag enthalten ist.
§ 22
(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen Monatsfrist angezeigt werden. Sie werden alsdann am Rande des Geburtseintrags vermerkt.
(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch einem anderen Standesbeamten als dem, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.
§ 23
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt besonders einzutragen. Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.
§ 24
(1) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muß die Anzeige spätestens am folgenden Werktage erstattet werden. (2) Die Eintragung wird nur im Sterbebuch vorgenommen. Sie enthält die im § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und den Vermerk, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist.
§ 25
(1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muß es spätestens am folgenden Tage der Ortspolizeibehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. Auf ihr Ersuchen trägt der Standesbeamte dies in das Geburtenbuch ein.
§ 26
Wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre Anordnung trägt der Standesbeamte dies in das Geburtenbuch ein.
§ 27
Wird in den Fällen der §§ 25 und 26 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlaßt hat.
§ 28
(1) Wird die Anzeige einer Geburt länger als drei Monate verzögert, so darf die Eintragung nur nach Ermittlung des Sachverhalts erfolgen.
(2) Die Kosten der Ermittlung trägt, wer die rechtzeitige Anzeige versäumt hat.
§ 29
(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies am Rande des Geburtseintrags zu vermerken.
(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung oder der Entscheidung zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) zu übersenden.
§ 29a
(1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung.
(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, sind beglaubigte Abschriften der Erklärungen nach Absatz 1 zu übersenden. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 29b
(1) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf Antrag der Mutter oder des Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt, wenn geltend gemacht wird, daß die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, und wenn das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.
(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung zu übersenden. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Anerkennungserklärung und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können im Geltungsbereich dieses Gesetzes von denselben Stellen beurkundet werden, die eine Anerkennung der Vaterschaft beurkunden können.
§ 30
(1) Ein Randvermerk ist ferner einzutragen, wenn außer in den Fällen der §§ 29 , 29b die Abstammung oder der Name eines Kindes mit allgemein bindender Wirkung festgestellt oder wenn der Personenstand, die Angabe des Geschlechts oder der Name des Kindes geändert wird. Außerdem ist ein Randvermerk einzutragen, wenn der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden ist und sich diese Änderung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt.
(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu übersenden, aus der sich der Vorgang ergibt.
§ 31
(aufgehoben)
§ 31a
(1) Die Erklärung, durch die
1. Eltern den Geburtsnamen eines ehelichen Kindes bestimmen,
2. ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt,
3. ein Kind die Erteilung des von seiner Mutter zur Zeit der Geburt geführten Namens anstelle des Namens eines Mannes beantragt, von dem rechtskräftig festgestellt wird, daß er nicht Vater des Kindes ist,
4. ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
5. ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt,
6. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind ihren Ehenamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen,
7. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Einwilligungen eines Elternteils oder des Kindes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten Erklärung.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. Er trägt auf Grund der Erklärungen einen Randvermerk in das Geburtenbuch ein; ein Randvermerk ist nicht einzutragen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Erklärung vor der Beurkundung der Geburt des Kindes abgegeben worden ist. Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist auch der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.
b) Sterbebuch
§ 32
Der Tod eines Menschen muß dem Standesbeamten, in dessen Bezirk er gestorben ist, spätestens am folgenden Werktage angezeigt werden.
§ 33
(1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet
1. das Familienhaupt,
2. derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist.
(2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
§ 34
Für die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen Anstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, sowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in privaten Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie in Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe ereignen, gilt § 19 entsprechend.
§ 34a
Ist ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 33 und 34 nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und kommt der Tod zur Kenntnis der Gemeindebehörde, so kann diese die Anzeige schriftlich erstatten.
§ 35
Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.
§ 36
Der Standesbeamte muß die Angaben des Anzeigenden nachprüfen, wenn er an ihrer Richtigkeit zweifelt.
§ 37
(1) In das Sterbebuch werden eingetragen
1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, sein Beruf und Wohnort, Ort und Tag seiner Geburt sowie im Falle des Einverständnisses des Anzeigenden seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ein Vermerk, daß der Verstorbene nicht verheiratet war,
3. Ort, Tag und Stunde des Todes,
4. Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.
(2) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
§ 38
(aufgehoben)
§ 39
Vor der Eintragung des Sterbefalls darf der Verstorbene nur mit ortspolizeilicher Genehmigung bestattet werden. Fehlt diese, so darf der Sterbefall erst nach Ermittlung des Sachverhalts mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde eingetragen werden.
§ 40
(1) Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) in ein besonderes Buch für Todeserklärungen eingetragen.
(2) Am Rande des Eintrags werden alle Entscheidungen vermerkt, durch die eine nach dem 30. Juni 1938 ergangene, die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit aussprechende Entscheidung aufgehoben, abgeändert oder ergänzt wird.

Vierter Abschnitt - Beurkundung des Personenstandes in besonderen Fällen und Entscheidung bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit
§ 41
(1) Ist ein Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben, so kann der Standesfall von jeder Person, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Anzeige verpflichtet wäre, dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) binnen sechs Monaten mündlich oder schriftlich angezeigt werden; dieser hat den Standesfall zu beurkunden.
(2) Ist der Standesfall nicht binnen sechs Monaten angezeigt worden oder lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für eine Anzeige nicht vor, so kann der Standesfall auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet werden, sofern der Betroffene bei Eintritt des Standesfalls Deutscher war oder im Zeitpunkt der Anordnung Deutscher ist.
(3) Ist ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben, so kann der Standesfall auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet werden.
(4) Die Anordnung nach Absatz 2 oder 3 kann von den in § 61 Abs. 1 genannten Personen beantragt oder von Amts wegen getroffen werden. In ihr müssen die Angaben enthalten sein, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in das Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann einen Standesbeamten beauftragen, vorbereitende Ermittlungen anzustellen; der Standesbeamte kann eidesstattliche Versicherungen verlangen.
§ 42
(aufgehoben)
§ 43
(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesbeamten entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, der Bundesminister des Innern.
(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Standesfall sich innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ereignet hat, so entscheidet der Bundesminister des Innern, ob und bei welchem Standesamt der Standesfall zu beurkunden ist.
(3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die Eintragung an. Entscheidet der Bundesminister des Innern, so teilt er seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die Eintragung an.
§ 43a
Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häftlingen der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Standesbeamte des Sonderstandesamts in Arolsen ausschließlich zuständig.
§ 43b
(1) Die Eintragung der Sterbefälle im Sterbebuch des Sonderstandesamts in Arolsen erfolgt auf schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim Sonderstandesamt in Arolsen oder der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht.
(2) Der Standesbeamte darf die Entgegennahme von Anzeigen mit unvollständigen Angaben nicht ablehnen; er stellt die zur Ergänzung erforderlichen Ermittlungen an.
(3) Der Standesbeamte kann den Eintrag ergänzen oder berichtigen, wenn ihm von einer der im Absatz 1 bezeichneten Stellen eine die frühere Anzeige ergänzende oder berichtigende Anzeige zugeht.
(4) Der Bundesminister des Innern kann bestimmen, daß auch andere Stellen Anzeige gemäß Absatz 1 erstatten können.
§ 43c
(1) Die Anzeige kann auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.
(2) Zur Entgegennahme dieser Anzeige ist außer dem Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen auch der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Der Standesbeamte, der die Anzeige entgegennimmt, hat die Angaben des Anzeigenden nachzuprüfen und den Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Ermittlungen aufzuklären. Er kann von dem Anzeigenden und anderen Personen die Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt verlangen.
(4) Über die Anzeige ist von dem Standesbeamten eine von ihm und dem Anzeigenden zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für mündliche Erklärungen anderer Personen.
(5) Die Niederschriften über die Anzeige und die mündlichen Erklärungen anderer Personen übersendet der Standesbeamte dem Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen. Gleichzeitig teilt er ihm das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit.
§ 43d
(1) Eine Eintragung nach § 43a erfolgt nicht, wenn der Sterbefall bereits durch einen anderen Standesbeamten als den Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen beurkundet worden ist.
(2) Der Sterbefall wird nur dann erneut beurkundet, wenn Urkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Sterbebuch auf Grund des ersten Eintrags nicht zu erhalten sind.
(3) Ist der Sterbefall mehrfach beurkundet worden, so bleibt die erste Beurkundung auch dann bestehen, wenn sie von einem anderen Standesbeamten als dem Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen vorgenommen worden ist.
(4) Der Standesbeamte des Sonderstandesamts in Arolsen löscht den zu Unrecht bestehenden Sterbebucheintrag durch einen entsprechenden Randvermerk.
(5) Soweit an Doppelbeurkundungen das Sonderstandesamt in Arolsen nicht beteiligt ist, verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
§ 43e
Die Berichtigung oder Ergänzung eines Eintrags im Sterbebuch ist durch einen Randvermerk vorzunehmen.
§ 43f
(1) Der Standesbeamte des Sonderstandesamts in Arolsen führt eine Kartei über die von ihm nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen beurkundeten Sterbefälle.
(2) Die Amtshandlungen des Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen sind gebührenfrei.

Fünfter Abschnitt - Zweitbuch und Erneuerung von Personenstandsbüchern
§ 44
(1) Von jedem Eintrag in das Beirats-, Geburten- und Sterbebuch ist von dem Standesbeamten spätestens am folgenden Tage eine Abschrift in ein Zweitbuch einzutragen und zu beglaubigen.
(2) Am Jahresende hat der Standesbeamte die Bücher und die Zweitbücher abzuschließen und die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken. Das Zweitbuch wird der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Prüfung und Aufbewahrung eingereicht.
(3) Eintragungen, welche nach Einreichung des Zweitbuchs vorgenommen werden, sind der zuständigen Verwaltungsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzuteilen und von dieser im Zweitbuch beizuschreiben. Die Beischreibung kann dadurch ersetzt werden, daß dem Zweitbuch eine Abschrift des ergänzten Eintrags im Personenstandsbuch eingefügt wird.
§ 44a
(1) Gerät ein Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch ganz oder teilweise in Verlust, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen, daß das Zweitbuch fortan an die Stelle des in Verlust geratenen Personenstandsbuchs tritt. Tritt der Verlust nur teilweise ein, so kann die Verwaltungsbehörde auch anordnen, daß die in Verlust geratenen Einträge durch beglaubigte Abschriften aus dem Zweitbuch ersetzt werden.
(2) Gerät ein Zweitbuch ganz oder teilweise in Verlust oder tritt das Zweitbuch an die Stelle des in Verlust geratenen Personenstandsbuchs, so hat der Standesbeamte, der das Erstbuch führt, alsbald ein neues Zweitbuch anzulegen. Das neue Zweitbuch tritt an die Stelle des in Verlust geratenen Zweitbuchs.
§ 44b
(1) Ist ein Familienbuch oder ist sowohl das Erst- wie das Zweitbuch eines Heiratsbuchs, Geburtenbuchs oder Sterbebuchs in Verlust geraten, so sind die Bücher neu anzulegen. Die Eintragungen werden von dem Standesbeamten nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann die Vornahme einer Eintragung beantragen.
(2) Der Standesbeamte kann bei der Ermittlung des Sachverhalts tatsächliche Auskünfte und die Vorlegung von Urkunden verlangen, das persönliche Erscheinen von Beteiligten anordnen und eidesstattliche Versicherungen verlangen. Er kann das Amtsgericht um die Vernehmung und Beeidigung einer Person ersuchen, wenn nach seiner Ansicht eine Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht zu erreichen ist; über die Beeidigung entscheidet das Amtsgericht.
(3) Sind Heirat, Geburt oder Tod einer Person mit hinreichender Sicherheit festgestellt, so ist die Erneuerung eines Eintrags auch dann zulässig, wenn der Inhalt des früheren Eintrags im übrigen nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Zeitpunkt der Heirat, der Geburt oder des Todes ist hierbei so genau zu bestimmen, als es nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist.
(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die Erneuerung in der Form einer einheitlichen Eintragung vorgenommen werden, in der die Berichtigungen berücksichtigt sind.
(5) Der Standesbeamte einer kreisangehörigen Gemeinde darf die Eintragungen nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde vornehmen.

Sechster Abschnitt - Gerichtliches Verfahren
§ 45
(1) Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht dazu angehalten werden.
(2) Der Standesbeamte kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
§ 46
(1) In einer noch nicht abgeschlossenen Eintragung kann der Standesbeamte Zusätze und Streichungen vornehmen. Zusätze und Streichungen sind am Schluß der Eintragung anzugeben.
(2) Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls die Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesbeamten festgestellt, so trägt er den richtigen oder vollständigen Sachverhalt in das Personenstandsbuch ein.
§ 46a
(1) Der Standesbeamte kann in einem abgeschlossenen Eintrag offensichtliche Schreibfehler berichtigen. Er kann auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen ferner berichtigen
1. die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsbüchern sowie die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
2. im Heiratsbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Ehegatten sowie die Angaben über die Vor- und Familiennamen der Zeugen, ihr Alter, ihren Beruf und Wohnort,
3. im Geburtenbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Eltern sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort des Anzeigenden,
4. im Sterbebuch die Angaben über Beruf und Wohnort des Verstorbenen sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort des Anzeigenden.
(2) Im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch kann der Standesbeamte nach Abschluß des Eintrags andere Berichtigungen vornehmen, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch inländische Personenstandsurkunden festgestellt ist.
(3)
(aufgehoben)
§ 46b
Einen Eintrag im Familienbuch kann der Standesbeamte auch dann selbst berichtigen, wenn der Eintrag auf einem Eintrag im Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch beruht und dieser berichtigt worden ist. Wird das Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt, so gilt § 46a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 2 entsprechend.
§ 47
(1) Im übrigen kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte Zweifel hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann.
(2) Den Antrag auf Berichtigung können alle Beteiligten und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
§ 48
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Die Aufsichtsbehörde und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
§ 48a
(1) Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung anordnen, wenn es Zweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekanntgeworden sind. An Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll außerdem tunlichst eine besondere Bekanntmachung erfolgen. Dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer und der Aufsichtsbehörde muß die Entscheidung stets besonders bekanntgemacht werden.
(2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit Ausnahme der Beteiligten, denen die Entscheidung besonders bekanntgemacht worden ist oder besonders bekanntgemacht werden muß, als zugestellt, wenn seit der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind.
(3) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung bestimmt das Gericht. Es genügt die Anheftung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung oder eines Auszugs davon an der Gerichtstafel. Das Schriftstück soll zwei Wochen, und wenn durch die Bekanntmachung der Entscheidung eine Frist in Gang gesetzt wird, bis zum Ablauf der Frist an der Tafel angeheftet bleiben. Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung ist es ohne Einfluß, wenn das Schriftstück zu früh von der Tafel entfernt wird. Der Zeitpunkt der Anheftung und der Zeitpunkt der Abnahme sind auf dem Schriftstück zu vermerken.
§ 49
(1) Gegen eine Verfügung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch die eine Berichtigung eines Personenstandsbuchs angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen andere Verfügungen ist die einfache Beschwerde zulässig. (2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Falle zu.
§ 50
(1) Für die in den §§ 45 und 47 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder dessen Personenstandsbuch berichtigt werden soll.

Siebenter Abschnitt - Standesamtsbezirk und Standesbeamter
§ 51
Die den Standesbeamten obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des Staates, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.
§ 52
(1) Die Standesamtsbezirke werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde gebildet.
(2) Jede Gemeinde und jedes gemeindefreie Gebiet muß einem Standesamtsbezirk zugeordnet sein.
§ 53
(1) Für jeden Standesamtsbezirk sind Standesbeamte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Entsprechendes gilt für das Standesamt I in Berlin (West) und das Sonderstandesamt Arolsen sowie für die Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg.
(2) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer Deutscher ist und nach Ausbildung und Persönlichkeit die für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung besitzt.
§ 54
(aufgehoben)
§ 55
(aufgehoben)
§ 56
Im Notfall kann die zuständige Verwaltungsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem anderen Standesbeamten übertragen.
§ 57
(aufgehoben)
§ 58
(aufgehoben)
§ 59
(aufgehoben)

Achter Abschnitt - Beweiskraft der Personenstandsbücher und -urkunden
§ 60
(1) Die Personenstandsbücher beweisen bei ordnungsgemäßer Führung Eheschließung, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben. Vermerke über die Staatsangehörigkeit oder eine Änderung der Staatsangehörigkeit haben diese Beweiskraft nicht.
(2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit eines Eintrags im Familienbuch kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch geführt werden.
§ 61
(1) Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
(2) Ist ein Kind angenommen, so darf nur Behörden, den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist ein angenommenes Kind im Familienbuch der Annehmenden eingetragen, so gilt hinsichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags für die Einsicht in das Familienbuch sowie für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(4) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die Vornamen geändert oder ist festgestellt worden, daß diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf nur Behörden und der betroffenen Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene Person in einem Familienbuch eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags für die Einsichtnahme in das Familienbuch und für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen bleiben unberührt.
§ 61a
Der Standesbeamte stellt auf Grund seiner Personenstandsbücher folgende Personenstandsurkunden aus:
1. beglaubigte Abschriften,
2. Geburtsscheine,
3. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden,
3a. Abstammungsurkunden,
4. Auszüge aus dem Familienbuch.
§ 61b
Aus dem Buch für Todeserklärungen werden nur beglaubigte Abschriften erteilt; der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf es nicht.
§ 61c
(1) In den Geburtsschein werden die Vornamen und der Familienname des Kindes sowie Ort und Tag seiner Geburt aufgenommen.
(2) Ein im Geburtenbuch enthaltener Randvermerk ist bei der Aufstellung des Geburtsscheines zu berücksichtigen. Weitere Angaben, insbesondere solche, die nicht aus dem Geburtenbuch ersichtlich sind, darf der Geburtsschein nicht enthalten.
§ 62
(1) In die Geburtsurkunde und in die Abstammungsurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und der Familienname des Kindes und sein Geschlecht,
2. Ort und Tag der Geburt,
3. die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, ihr Wohnort sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen ist.
(2) In der Geburtsurkunde werden, wenn das Kind angenommen worden ist, als Eltern nur die Annehmenden angegeben.
§ 63
In die Heiratsurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen der Ehegatten und die von ihnen vor der Eheschließung geführten Familiennamen, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Heiratsbuch eingetragen ist,
2. Ort und Tag der Eheschließung.
§ 64
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, sein Wohnort, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Sterbebuch eingetragen ist,
2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ein Vermerk, daß der Verstorbene nicht verheiratet war,
3. Ort, Tag und Stunde des Todes.
§ 65
(1) Ist ein Eintrag berichtigt worden, so sind in den Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich aus dem Eintrag im Geburtenbuch ergibt, daß die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Sonstige Änderungen des Eintrags sind am Schlusse anzugeben.
(2) In der Geburtsurkunde sind, wenn im Geburtenbuch ein Randvermerk eingetragen ist, nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken.
§ 65a
(1) In den Auszug aus dem Familienbuch werden auf Antrag Angaben über einzelne Kinder oder über die Eltern der Ehegatten nicht aufgenommen.
(2) Wird im Fall des § 61 Abs. 4 für die betroffene Person ein Familienbuch geführt, so kann auf Antrag des früheren Ehegatten, der Eltern, der Großeltern oder eines Abkömmlings ein Auszug aus dem Familienbuch erteilt werden, in den Angaben über die Änderung der Vornamen nicht aufgenommen werden.
§ 66
Die Personenstandsurkunden haben dieselbe Beweiskraft wie die Personenstandsbücher.

Neunter Abschnitt - Schlußbestimmungen
§ 67
Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, es sei denn, daß einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub nicht möglich ist oder daß ein auf andere Weise nicht zu behebender schwerer sittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandensein durch die zuständige Stelle der religiösen Körperschaft des öffentlichen Rechts bestätigt ist.
§ 67a
Wer eine kirchliche Trauung oder die religiöse Feierlichkeit einer Eheschließung vorgenommen hat, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt hatten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dem Standesamt nicht unverzüglich schriftlich Anzeige erstattet.
§ 68
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 bis 19 , 25 , 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Wird die Anzeige anderweit rechtzeitig erstattet, so ist von einer Geldbuße abzusehen.
§ 68a
Alle Beteiligten sind verpflichtet, die zur Führung des Heiratsbuchs, des Familienbuchs, des Geburtenbuchs und des Sterbebuchs erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Urkunden vorzulegen.
§ 69
Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesbeamten durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von einhundert Deutsche Mark nicht überschreiten; es soll vor der Festsetzung schriftlich angedroht werden.
§ 69a
(1) Der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann bei Personen, die einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft angehört haben, erst eingetragen werden, nachdem der Austritt aus der Kirche, der Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nachgewiesen worden ist. Ebenso kann der Eintritt in eine Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nur eingetragen werden, nachdem der Eintritt nachgewiesen worden ist.
(2) Einträge über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit einer Person zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in einem Personenstandsbuch dürfen nur für Zwecke der Bevölkerungsstatistik verwertet werden. Von den Standesbeamten und in den Fällen der §§ 18 , 19 und 34 von den dort genannten Stellen werden Zählkarten ausgefüllt, in die
1. bei der Beurkundung der Geburt Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft der Eltern des Kindes,
2. bei der Beurkundung des Sterbefalls Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft des Verstorbenen,
3. bei der Beurkundung der Eheschließung Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft der Eheschließenden aufgenommen werden. Soweit diese Angaben nicht aus den Einträgen in den Personenstandsbüchern hervorgehen, sind die Anzeigenden oder die Eheschließenden auskunftspflichtig. Der Standesbeamte führt über die in den Zählkarten enthaltenen Angaben Namenslisten, die wie die Personenstandsbücher aufzubewahren sind. Auskünfte über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit einzelner Personen zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft dürfen nur den Kirchen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften erteilt werden, denen diese Personen angehören.
§ 69b
(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.
(2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis entgegensteht. Die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen Verlobten ist nicht erforderlich. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
(3) Lehnt der Standesbeamte die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts anrufen. Die Vorschriften der §§ 45 , 48 bis 50 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Eheschließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf.
§ 69c
Wer Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
§ 69d
§ 41 Abs. 2 und 4 gilt auch für die Beurkundung von Todesfällen deutscher Volkszugehöriger, welche die Eigenschaft eines Deutschen nicht mehr erlangt haben, weil sie im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges vor ihrer Aufnahme im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 auf der Flucht oder in der Gefangenschaft verstorben sind.
§ 69e
Die aus Anlaß des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458) übergebenen Personenstandsbücher stehen Personenstandsbüchern im Sinne dieses Gesetzes gleich. Soweit lediglich beglaubigte Abschriften übergeben worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem Personenstandsbuch gleich.
§ 70
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen über 1. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Personenstandsbücher, einschließlich der in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten Standesregister und der in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis 31. Dezember 1957 geführten Personenstandsbücher sowie der Personenstandsbücher aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht tätig, nicht erreichbar oder zur Durchführung dieses Gesetzes nicht bereit ist,
1a. die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge und die Anlegung des Familienbuchs in diesen Fällen sowie über die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der auf Grund des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundesgesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 599), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), angelegten Personenstandsregister,
2. den Gebrauch von Abkürzungen,
3. die Beurkundung des Personenstandes in besonderen Fällen und der Standesfälle von Soldaten sowie der Standesfälle, die sich auf der See, in der Luft, auf Binnenschiffen, in Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignen,
3a. die Übertragung von besonderen Aufgaben auf den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West), die sich daraus ergeben, daß diesem im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten Mitteilungen oder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in ein Personenstandsbuch einzutragen wären,
4. die Beurkundung von Personenstandsfällen, falls eine Person beteiligt ist, die taub oder stumm oder sonst am Sprechen verhindert ist, die die deutsche Sprache nicht versteht oder nicht schreiben kann,
5. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsbücher,
6. den Umfang der Beweiskraft der vor dem 1. Januar 1958 geführten Personenstandsbücher,
7. die Führung der Zweitbücher und die Wiederherstellung verlorener Personenstandsbücher sowie die Anwendung technischer Hilfsmittel für die Führung der Zweitbücher und für die Wiederherstellung in Verlust geratener Personenstandsbücher in Abweichung von den §§ 44 bis 44b ,
8. die Begriffsbestimmungen für totgeborene Kinder und Fehlgeburten,
9. die Anmeldung der Eheschließung und die Eheschließung,
10. die statistischen Erhebungen,
11. die Mitteilungspflichten der Standesbeamten, der Gerichte, Behörden, Notare und Konsuln,
12. und 13. (aufgehoben)
14. die Anwendung von Vorschriften, die vor dem 1. Januar 1958 für die Eintragung von Randvermerken zum Heiratseintrag, für die Führung des zweiten Teiles des Blattes im Familienbuch nach den §§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146) und für die Eintragung von Hinweisen in die Personenstandsbücher galten, wenn eine Eintragung in das Familienbuch nicht vorgenommen werden kann, weil dieses nicht angelegt ist. Für die Länder, in denen der zweite Teil des Blattes im Familienbuch nach den §§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146) nicht geführt worden ist, kann eine besondere Regelung getroffen werden,
15. die Besonderheiten für die in § 69e genannten Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften, die darauf beruhen, daß Zweitbücher nicht vorhanden sind oder Einträge von den im inländischen Recht vorgesehenen Einträgen abweichen.
§ 70a
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
1. die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Standesbeamten,
2. die Behörden, welche die Aufsicht über die Standesbeamten führen,
3. die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister und der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister (Standesbücher).
(2) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
1. außer in den Fällen der §§ 12 , 15a und 70 Nr. 1a ein Familienbuch in bestimmten Fällen oder allgemein anzulegen ist,
2. die Familienbücher für mehrere Standesamtsbezirke durch den Standesbeamten eines Standesamtsbezirks zu führen sind,
3. auch Standesbeamte einen Antrag auf Berichtigung (§ 47 Abs. 2 Satz 1) stellen können.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 70b
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und abschließend zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 100 Deutsche Mark nicht übersteigen. In der Rechtsverordnung sind auch der Umfang der persönlichen und sachlichen Gebührenfreiheit sowie der Umfang der vom Gebührenschuldner zu erstattenden Auslagen festzusetzen.
§ 70c
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeiten von Landesbehörden und Gemeinden an den besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 71
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1938 in Kraft. Gleichzeitig treten das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (RGBl. S. 23) sowie die dazu ergangenen reichs- und landesrechtlichen Vorschriften außer Kraft.


PstG vom 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl I S. 1125)(BGBl III 211-1). Z zuletzt geändert durch Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618, 1622)

Wir gewährleisten nicht, daß der hier veröffentlichte Wortlaut vollständig mit der aktuellen Fassung des PstG übereinstimmt.