Erster
Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Die Beurkundung des Personenstandes liegt dem Standesbeamten
ob.
(2) Der Standesbeamte führt ein Heiratsbuch, ein Familienbuch,
ein Geburtenbuch und ein Sterbebuch (Personenstandsbücher).
§ 2
(1) Das Heiratsbuch dient zur Beurkundung der Eheschließungen.
Das Familienbuch ist dazu bestimmt, den jeweiligen Personenstand
der Familienangehörigen ersichtlich zu machen.
(2) Das Geburtenbuch dient zur Beurkundung der Geburten, das Sterbebuch
zur Beurkundung der Sterbefälle.
Zweiter Abschnitt
- Eheschließung, Heiratsbuch und Familienbuch
a) Eheschließung
§ 3
(aufgehoben)
§ 4
Die Verlobten haben die beabsichtigte Eheschließung bei einem
der Standesbeamten anzumelden, die nach § 6 Abs. 2 oder 3 für
die Eheschließung zuständig sind.
§ 5
(1) Die Verlobten haben bei der Anmeldung der Eheschließung
dem Standesbeamten ihre Abstammungsurkunden, beglaubigte Abschriften
des Familienbuchs oder Auszüge aus diesem vorzulegen.
(2) Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Eheschließung
ein Ehehindernis entgegensteht. Reichen die nach Absatz 1 vorgelegten
Urkunden nicht aus, so hat der Standesbeamte weitere Urkunden zu
fordern.
(3) Ist den Verlobten die Beschaffung der erforderlichen Urkunden
nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig
hohen Kosten möglich, so kann der Standesbeamte sich mit der
Vorlage kirchlicher oder anderer beweiskräftiger Bescheinigungen
begnügen. Der Standesbeamte kann die Verlobten von der Beibringung
von Urkunden und Bescheinigungen befreien, wenn er die zu beweisenden
Tatsachen kennt oder sich davon auf andere Weise Gewißheit
verschafft hat. Notfalls kann er zum Nachweis eidesstattliche Versicherungen
der Verlobten oder anderer Personen verlangen.
(4) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die zu
schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
aufhebbar wäre, so kann der Standesbeamte die Verlobten in
dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragen
und ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgeben; notfalls
kann er auch eine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen
verlangen, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen
von Bedeutung sind.
(5) Hat ein Verlobter für sein Kind die Vermögenssorge,
so hat der Standesbeamte dem Familiengericht die Eheschließung
mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verlobte zum Betreuer
seines Kindes in Vermögensangelegenheiten bestellt ist oder
wenn er mit einem Abkömmling, der minderjährig oder für
den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt. In den Fällen
des Satzes 2 tritt an die Stelle des Familiengerichts das Vormundschaftsgericht;
das gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1, wenn der Verlobte
Vormund seines Kindes ist.
§ 5a
Will ein Verlobter von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses
befreit werden, so hat der Standesbeamte den Antrag entgegenzunehmen
und die Entscheidung vorzubereiten; hierbei hat er alle Nachweise
zu fordern, die für die Eheschließung erbracht werden
müssen. Auch kann er eine Versicherung an Eides Statt über
Tatsachen, die für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses
erheblich sind, verlangen.
§ 6
(1) Stellt der Standesbeamte ein Ehehindernis nicht fest, so teilt
er den Verlobten mit, daß er die Eheschließung vornehmen
kann. Sind seit der Mitteilung an die Verlobten mehr als sechs Monate
vergangen, ohne daß die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die
Eheschließung erneut der Anmeldung (§ 4) und der Prüfung
der Voraussetzungen für die Eheschließung (§ 5). Vor
der Eheschließung soll der Standesbeamte die Verlobten befragen,
ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
(2) Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer
der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten
die Wahl.
(3) Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland, so ist für die Eheschließung der
Standesbeamte des Standesamts I in Berlin oder der Hauptstandesämter
in München, Baden-Baden und Hamburg zuständig.
(4) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeamten heiraten, der
für die Eheschließung nicht zuständig ist, so bescheinigt
der zuständige Standesbeamte in der von ihm auszustellenden
Ermächtigung zur Vornahme der Eheschließung, daß
bei der Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt worden
ist.
(5) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeamten heiraten, der
für die Eheschließung zwar zuständig ist, bei dem
die Eheschließung aber nicht angemeldet worden ist, so bescheinigt
der Standesbeamte, der die Anmeldung entgegengenommen hat, daß
bei der Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt worden
ist.
§ 7 Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung
eines Verlobten ohne abschließende Prüfung nach § 5 geschlossen
werden, so muß durch ärztliches Zeugnis oder auf andere
Weise nachgewiesen werden, daß die Eheschließung nicht
aufgeschoben werden kann. In diesem Falle muß glaubhaft gemacht
werden, daß kein Ehehindernis besteht.
§ 7a
(aufgehoben)
§ 8
Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden
würdigen Form vorgenommen werden.
b) Heiratsbuch
§ 9
Jede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten zu beurkunden.
Erfolgt die Eheschließung in Gegenwart von Zeugen, so ist
die Beurkundung auch in ihrem Beisein vorzunehmen.
§ 10
(aufgehoben)
§ 11
(1) In das Heiratsbuch werden eingetragen
1. die Vor- und Familiennamen der Eheschließenden, ihr Beruf
und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses
ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit
zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
2. die Vor- und Familiennamen bei der Eheschließung anwesender
Zeugen, ihr Alter, Beruf und Wohnort,
3. die Erklärung der Eheschließenden,
4. der Ausspruch des Standesbeamten.
(2) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten
zu unterschreiben.
c) Familienbuch
§ 12
(1) Das Familienbuch wird im Anschluß an die Eheschließung
von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen ist, angelegt.
(2) In das Familienbuch werden eingetragen
1. die Vor- und Familiennamen der Ehegatten, ihr Beruf, Ort und
Tag ihrer Geburt und ihrer Eheschließung sowie im Falle ihres
Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre
Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder
Weltanschauungsgemeinschaft,
2. die Vor- und Familiennamen sowie Wohnort oder letzter Wohnort
der Eltern der Ehegatten, soweit sich die Angaben aus den Geburtseinträgen
der Ehegatten ergeben; ist die Geburt eines Ehegatten nicht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes beurkundet, sind die Angaben über die Eltern
auch einzutragen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung
in das Geburtenbuch nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 29 Abs. 1 vorliegen,
3. ein Vermerk über die Staatsangehörigkeit der Ehegatten,
falls diese nachgewiesen wird.
(3) Haben Ehegatten, die schon einmal miteinander verheiratet waren,
erneut die Ehe geschlossen und ist für die frühere Ehe
ein Familienbuch angelegt, so wird dieses Familienbuch fortgeführt.
§ 13
(1) Das Familienbuch ist ständig fortzuführen. Zuständig
ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren jeweiligen
Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem zuletzt zuständigen
Standesbeamten fortgeführt; befindet sich das Familienbuch
am 1. Juli 1998 bei einem anderen Standesbeamten, so kann es dort
so lange verbleiben, bis ein Ehegatte die Abgabe an den zuständigen
Standesbeamten verlangt, eine Eintragung in das Familienbuch erforderlich
wird oder der zuständige Standesbeamte das Familienbuch anfordert.
(2) Hat keiner der Ehegatten im Geltungsbereich dieses Gesetzes
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch
von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) fortgeführt.
(3) Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst oder
wird ein Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit
gerichtlich festgestellt, so wird das Familienbuch von dem für
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des anderen Ehegatten
zuständigen Standesbeamten fortgeführt. Absatz 2 gilt
entsprechend.
(4) Wird die Ehe geschieden oder aufgehoben, stirbt der überlebende
Ehegatte oder wird er für tot erklärt oder seine Todeszeit
gerichtlich festgestellt, so wird das Familienbuch am bisherigen
Führungsort fortgeführt.
§ 14
(1) Der Standesbeamte, der das Familienbuch fortführt, hat
in dieses einzutragen
1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche
Feststellung der Todeszeit,
2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
3. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
4. die Wiederverheiratung,
5. jede sonstige Änderung des Personenstandes,
6. die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens,
7. den Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit
zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
8. einen Vermerk über die Änderung der Staatsangehörigkeit,
falls die Änderung nachgewiesen wird.
(2) Wirkt eine Änderung oder Feststellung nach Absatz 1 Nr.
5 oder 6 auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück,
so ist ein neues Familienbuch anzulegen, in dem nur die geänderten
Tatsachen zu vermerken sind.
§ 15
(1) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch der Ehegatten einzutragen
1. die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,
2. die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen
Kinder,
3. die von einem Ehegatten als Kind angenommenen Kinder des anderen
Ehegatten. Hierbei sind der Familienname und die Vornamen der Kinder
sowie Ort und Tag ihrer Geburt anzuführen. In den Fällen
der Nummern 2 und 3 ist im Familienbuch auf den die Annahme aussprechenden
Beschluß hinzuweisen. Ist im Fall der Nummer 1 ein Kind totgeboren
oder in der Geburt verstorben, so sind die sich aus dem Geburtseintrag
ergebenden Angaben über das Kind nur einzutragen, wenn die
Ehegatten dies wünschen; die Eintragung ist mit dem Vermerk
zu versehen, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben
ist.
(2) Der Eintrag ist zu ergänzen,
1. wenn das Kind die Ehe schließt,
2. wenn das Kind stirbt oder wenn es für tot erklärt oder
seine Todeszeit gerichtlich festgestellt wird,
3. wenn sich der Personenstand des Kindes auf andere Weise ändert,
4. wenn der Name des Kindes geändert oder mit allgemein bindender
Wirkung festgestellt wird.
(3) Erweist sich nach der Anlegung des Familienbuchs, daß
eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Eintragung
des Kindes nicht bestanden hat, so ist für die Ehegatten ein
neues Familienbuch ohne Angabe des Kindes anzulegen. Wird für
das Kind ein eigenes Familienbuch geführt, so ist auch dieses
Familienbuch durch ein neues zu ersetzen.
(4) Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr fortgeführt,
wenn es die Ehe geschlossen hat. Es wird jedoch im Familienbuch
der Eltern auch nach seiner Eheschließung eingetragen, wenn
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Für ein
angenommenes Kind wird nur das Familienbuch der Annehmenden fortgeführt.
§ 15a
(1) Das Familienbuch ist außer im Falle des § 12 auf Antrag
anzulegen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn
1. die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
geschlossen worden und ein Ehegatte oder der Antragsteller Deutscher
ist; gleiches gilt, wenn ein Ehegatte oder der Antragsteller Staatenloser,
heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer
Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ist;
2. die Ehe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zwischen
Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung
des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß
ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen
Form geschlossen worden ist.
(2) Antragsberechtigt ist jede Person, die in das Familienbuch einzutragen
ist.
(3) Für die Anlegung und Fortführung des Familienbuchs
gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 13 bis
15 entsprechend. Waren die Ehegatten schon einmal miteinander verheiratet
und ist für die frühere Ehe kein Familienbuch angelegt,
so ist das Familienbuch von dem Standesbeamten anzulegen, der für
die Führung des Familienbuchs für die letzte Ehe zuständig
ist. In den Fällen des § 13 Abs. 4 ist das Familienbuch von
dem Standesbeamten anzulegen, der nach Satz 1 oder 2 vor der Scheidung
oder der Aufhebung der Ehe oder vor dem Tode, der Todeserklärung
oder der Feststellung der Todeszeit des zuletzt verstorbenen Ehegatten
für die Führung des Familienbuchs zuständig gewesen
wäre. Ist kein Standesbeamter nach Satz 1, 2 oder 3 zuständig,
so ist das Familienbuch von dem Standesbeamten des Standesamts I
in Berlin (West) anzulegen.
§ 15b
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden die Eintragungen
in das Familienbuch, abgesehen von den Angaben über den Beruf,
die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit
zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
und den Wohnort oder letzten Wohnort, auf Grund von Einträgen
in anderen Personenstandsbüchern oder auf Grund von öffentlichen
Urkunden vorgenommen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch nur die Tatsachen
einzutragen, die er für erwiesen erachtet. Soweit erforderlich,
hat er den Sachverhalt durch Ermittlungen aufzuklären.
(3) Die Eintragungen im Familienbuch sind von dem Standesbeamten
unter Angabe des Tages der Eintragung zu unterschreiben.
§ 15c
(1) Die Erklärung,
1. durch die Ehegatten nach der Eheschließung einen gemeinsamen
Familiennamen (Ehenamen) bestimmen,
2. durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit
der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten
Namen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er
diese Erklärung widerruft,
3. durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung
des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt,
4. durch die Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen
gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, kann auch von den
Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt
für die Erklärung, durch die ein Kind und sein Ehegatte
die Namensänderung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen
erstrecken.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte
zuständig, der das Familienbuch der Ehegatten führt; er
nimmt auf Grund der Erklärungen die Eintragung in das Familienbuch
vor. Wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte,
der die Eheschließung beurkundet hat, und, falls die Ehe nicht
im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschlossen ist, der Standesbeamte
des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.
§ 15d
(aufgehoben)
§ 15e
(1) Die Erklärungen über die Führung von Familiennamen
und Vornamen nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können
auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte
zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz,
beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Wird ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamte
zuständig, der das Familienbuch führt. Ergibt sich danach
keine Zuständigkeit, so ist der Standesbeamte des Standesamts
I in Berlin zuständig.
Dritter Abschnitt
- Geburtenbuch und Sterbebuch
a) Geburtenbuch
§ 16
Die Geburt eines Kindes muß dem Standesbeamten, in dessen
Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Ist
ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muß
die Anzeige spätestens am folgenden Werktag erstattet werden.
§ 17
(1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet
1. der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge
ist,
2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
3. der Arzt, der dabei zugegen war,
4. jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt
aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist,
5. die Mutter, sobald sie dazu imstande ist. Eine Anzeigepflicht
besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person
nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist. (2) Die Anzeige
ist mündlich zu erstatten.
§ 18
(1) Bei Geburten in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-
und ähnlichen Anstalten trifft die Verpflichtung zur Anzeige
ausschließlich den Leiter der Anstalt oder den von der zuständigen
Behörde ermächtigten Beamten oder Angestellten.
(2) Das gleiche gilt für Geburten in öffentlichen Heil-,
Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten, Einrichtungen
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Anstalten,
in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel
der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 genügt eine schriftliche
Anzeige in amtlicher Form.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann der Leiter oder der ermächtigte
Beamte oder Angestellte einen Arzt oder eine Hebamme mit der Anzeige
betrauen, sofern die betraute Person aus eigener Wissenschaft von
der Geburt unterrichtet ist; alsdann trifft sie die Anzeigepflicht.
Die Freiheitsentziehung und das Verhältnis des Anzeigenden
zu der Anstalt dürfen in der Eintragung nicht ersichtlich gemacht
werden.
§ 19 Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch
den Leitern privater Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten
sowie von Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe widerruflich
gestatten, die in den Anstalten und Einrichtungen erfolgten Geburten
schriftlich anzuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht
ausschließlich den Leiter der Anstalt oder Einrichtung und
im Falle der Verhinderung seinen allgemeinen Vertreter.
§ 19a
Ist ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 17 bis 19 nicht vorhanden
oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, und kommt die Geburt zur
Kenntnis der Gemeindebehörde, so kann diese die Anzeige schriftlich
erstatten.
§ 20 Der Standesbeamte muß die Angaben des Anzeigenden
nachprüfen, wenn er an ihrer Richtigkeit zweifelt.
§ 21
(1) In das Geburtenbuch werden eingetragen
1. die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort,
im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit
oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft
oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie ihre Staatsangehörigkeit,
wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit
nachgewiesen ist,
2. Ort, Tag und Stunde der Geburt,
3. Geschlecht des Kindes,
4. die Vornamen und der Familienname des Kindes,
5. Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.
(2) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so werden
nur die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und
der Vermerk eingetragen, daß das Kind totgeboren oder in der
Geburt verstorben ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt
des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben
nach Absatz 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die Eltern verheiratet und
führen sie keinen Ehenamen, kann ein Familienname für
das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen
eines Elternteils einigen.
(3) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von
dem Standesbeamten zu unterschreiben.
§ 21a
Führen Eltern, denen die elterliche Sorge für ein Kind
gemeinsam zusteht, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines
Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht
bestimmt worden, so teilt der Standesbeamte dies dem für den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen
Familiengericht mit.
§ 21b
Der Standesbeamte hat die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht
miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen.
Ist die Mutter minderjährig, so ist ihr religiöses Bekenntnis
anzugeben, wenn es im Geburtseintrag enthalten ist.
§ 22
(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so
müssen sie binnen Monatsfrist angezeigt werden. Sie werden
alsdann am Rande des Geburtseintrags vermerkt.
(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch einem
anderen Standesbeamten als dem, der die Geburt des Kindes beurkundet
hat, angezeigt werden.
§ 23
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt besonders einzutragen.
Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge
die Kinder geboren sind.
§ 24
(1) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muß
die Anzeige spätestens am folgenden Werktage erstattet werden.
(2) Die Eintragung wird nur im Sterbebuch vorgenommen. Sie enthält
die im § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und
den Vermerk, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben
ist.
§ 25
(1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muß es spätestens
am folgenden Tage der Ortspolizeibehörde anzeigen. Diese stellt
die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis
alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung
des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest
und bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. Auf
ihr Ersuchen trägt der Standesbeamte dies in das Geburtenbuch
ein.
§ 26
Wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Person angetroffen,
deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt
die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort
und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner
die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre Anordnung trägt
der Standesbeamte dies in das Geburtenbuch ein.
§ 27
Wird in den Fällen der §§ 25 und 26 der Personenstand später
ermittelt, so wird der Eintrag auf Anordnung der Behörde berichtigt,
die ihn veranlaßt hat.
§ 28
(1) Wird die Anzeige einer Geburt länger als drei Monate verzögert,
so darf die Eintragung nur nach Ermittlung des Sachverhalts erfolgen.
(2) Die Kosten der Ermittlung trägt, wer die rechtzeitige Anzeige
versäumt hat.
§ 29
(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes
anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies am Rande des
Geburtseintrags zu vermerken.
(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat,
ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung oder
der Entscheidung zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht
im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist die beglaubigte
Abschrift dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West)
zu übersenden.
§ 29a
(1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird,
sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch
von den Standesbeamten beurkundet werden. Gleiches gilt für
die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters
oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklärung sowie
für den Widerruf der Anerkennung.
(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat,
sind beglaubigte Abschriften der Erklärungen nach Absatz 1
zu übersenden. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 29b
(1) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf Antrag
der Mutter oder des Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt,
wenn geltend gemacht wird, daß die Mutter oder der Mann, dessen
Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder
von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit
besitzt, und wenn das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung
der Mutterschaft vorsieht.
(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat,
ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung zu
übersenden. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Anerkennungserklärung und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung
des gesetzlichen Vertreters der Mutter können im Geltungsbereich
dieses Gesetzes von denselben Stellen beurkundet werden, die eine
Anerkennung der Vaterschaft beurkunden können.
§ 30
(1) Ein Randvermerk ist ferner einzutragen, wenn außer in
den Fällen der §§ 29 , 29b die Abstammung oder der Name eines
Kindes mit allgemein bindender Wirkung festgestellt oder wenn der
Personenstand, die Angabe des Geschlechts oder der Name des Kindes
geändert wird. Außerdem ist ein Randvermerk einzutragen,
wenn der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils
geändert worden ist und sich diese Änderung auf den Familiennamen
des Kindes erstreckt.
(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat,
ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu übersenden, aus
der sich der Vorgang ergibt.
§ 31
(aufgehoben)
§ 31a
(1) Die Erklärung, durch die
1. Eltern den Geburtsnamen eines ehelichen Kindes bestimmen,
2. ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern
anschließt,
3. ein Kind die Erteilung des von seiner Mutter zur Zeit der Geburt
geführten Namens anstelle des Namens eines Mannes beantragt,
von dem rechtskräftig festgestellt wird, daß er nicht
Vater des Kindes ist,
4. ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
5. ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern
oder eines Elternteils anschließt,
6. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, und
sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind ihren
Ehenamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der
Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen,
7. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem
Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, sowie die zu den
Nummern 6 und 7 erforderlichen Einwilligungen eines Elternteils
oder des Kindes können auch von den Standesbeamten beglaubigt
oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten
Erklärung.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte
zuständig, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. Er trägt
auf Grund der Erklärungen einen Randvermerk in das Geburtenbuch
ein; ein Randvermerk ist nicht einzutragen, wenn in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 die Erklärung vor der Beurkundung der
Geburt des Kindes abgegeben worden ist. Ist die Geburt des Kindes
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist auch
der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.
b) Sterbebuch
§ 32
Der Tod eines Menschen muß dem Standesbeamten, in dessen Bezirk
er gestorben ist, spätestens am folgenden Werktage angezeigt
werden.
§ 33
(1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet
1. das Familienhaupt,
2. derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall
aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher
genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist.
(2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
§ 34
Für die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen
Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen Anstalten,
in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in
Gefangenenanstalten und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung
verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen
wird, sowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt
§ 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in privaten
Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie in Einrichtungen
der Träger der freien Jugendhilfe ereignen, gilt § 19 entsprechend.
§ 34a
Ist ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 33 und 34 nicht vorhanden
oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und kommt der Tod zur Kenntnis
der Gemeindebehörde, so kann diese die Anzeige schriftlich
erstatten.
§ 35
Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt,
so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen
Behörde eingetragen.
§ 36
Der Standesbeamte muß die Angaben des Anzeigenden nachprüfen,
wenn er an ihrer Richtigkeit zweifelt.
§ 37
(1) In das Sterbebuch werden eingetragen
1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, sein Beruf
und Wohnort, Ort und Tag seiner Geburt sowie im Falle des Einverständnisses
des Anzeigenden seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit
zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ein Vermerk,
daß der Verstorbene nicht verheiratet war,
3. Ort, Tag und Stunde des Todes,
4. Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.
(2) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von
dem Standesbeamten zu unterschreiben.
§ 38
(aufgehoben)
§ 39
Vor der Eintragung des Sterbefalls darf der Verstorbene nur mit
ortspolizeilicher Genehmigung bestattet werden. Fehlt diese, so
darf der Sterbefall erst nach Ermittlung des Sachverhalts mit Genehmigung
der zuständigen Verwaltungsbehörde eingetragen werden.
§ 40
(1) Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit
werden von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West)
in ein besonderes Buch für Todeserklärungen eingetragen.
(2) Am Rande des Eintrags werden alle Entscheidungen vermerkt, durch
die eine nach dem 30. Juni 1938 ergangene, die Todeserklärung
oder die Feststellung der Todeszeit aussprechende Entscheidung aufgehoben,
abgeändert oder ergänzt wird.
Vierter Abschnitt
- Beurkundung des Personenstandes in besonderen Fällen und
Entscheidung bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit
§ 41
(1) Ist ein Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes geboren oder gestorben, so kann der Standesfall von jeder
Person, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Anzeige verpflichtet
wäre, dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West)
binnen sechs Monaten mündlich oder schriftlich angezeigt werden;
dieser hat den Standesfall zu beurkunden.
(2) Ist der Standesfall nicht binnen sechs Monaten angezeigt worden
oder lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für eine Anzeige
nicht vor, so kann der Standesfall auf Anordnung der zuständigen
Verwaltungsbehörde von dem Standesbeamten des Standesamts I
in Berlin (West) beurkundet werden, sofern der Betroffene bei Eintritt
des Standesfalls Deutscher war oder im Zeitpunkt der Anordnung Deutscher
ist.
(3) Ist ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter
oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes geboren oder gestorben, so kann der Standesfall
auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dem
Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet werden.
(4) Die Anordnung nach Absatz 2 oder 3 kann von den in § 61 Abs.
1 genannten Personen beantragt oder von Amts wegen getroffen werden.
In ihr müssen die Angaben enthalten sein, die nach den Vorschriften
dieses Gesetzes in das Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind.
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann einen Standesbeamten
beauftragen, vorbereitende Ermittlungen anzustellen; der Standesbeamte
kann eidesstattliche Versicherungen verlangen.
§ 42
(aufgehoben)
§ 43
(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit
mehrerer Standesbeamten entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde
oder, falls eine solche fehlt, der Bundesminister des Innern.
(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Standesfall sich innerhalb
oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ereignet
hat, so entscheidet der Bundesminister des Innern, ob und bei welchem
Standesamt der Standesfall zu beurkunden ist.
(3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet
sie die Eintragung an. Entscheidet der Bundesminister des Innern,
so teilt er seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit;
diese ordnet die Eintragung an.
§ 43a
Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häftlingen
der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist im Geltungsbereich
dieses Gesetzes der Standesbeamte des Sonderstandesamts in Arolsen
ausschließlich zuständig.
§ 43b
(1) Die Eintragung der Sterbefälle im Sterbebuch des Sonderstandesamts
in Arolsen erfolgt auf schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle
beim Sonderstandesamt in Arolsen oder der Deutschen Dienststelle
für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen
von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht.
(2) Der Standesbeamte darf die Entgegennahme von Anzeigen mit unvollständigen
Angaben nicht ablehnen; er stellt die zur Ergänzung erforderlichen
Ermittlungen an.
(3) Der Standesbeamte kann den Eintrag ergänzen oder berichtigen,
wenn ihm von einer der im Absatz 1 bezeichneten Stellen eine die
frühere Anzeige ergänzende oder berichtigende Anzeige
zugeht.
(4) Der Bundesminister des Innern kann bestimmen, daß auch
andere Stellen Anzeige gemäß Absatz 1 erstatten können.
§ 43c
(1) Die Anzeige kann auch von jeder Person erstattet werden, die
bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft
unterrichtet ist.
(2) Zur Entgegennahme dieser Anzeige ist außer dem Standesbeamten
des Sonderstandesamts in Arolsen auch der Standesbeamte zuständig,
in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(3) Der Standesbeamte, der die Anzeige entgegennimmt, hat die Angaben
des Anzeigenden nachzuprüfen und den Sachverhalt, soweit erforderlich,
durch Ermittlungen aufzuklären. Er kann von dem Anzeigenden
und anderen Personen die Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben
an Eides Statt verlangen.
(4) Über die Anzeige ist von dem Standesbeamten eine von ihm
und dem Anzeigenden zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.
Dies gilt entsprechend für mündliche Erklärungen
anderer Personen.
(5) Die Niederschriften über die Anzeige und die mündlichen
Erklärungen anderer Personen übersendet der Standesbeamte
dem Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen. Gleichzeitig
teilt er ihm das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit.
§ 43d
(1) Eine Eintragung nach § 43a erfolgt nicht, wenn der Sterbefall
bereits durch einen anderen Standesbeamten als den Standesbeamten
des Sonderstandesamts in Arolsen beurkundet worden ist.
(2) Der Sterbefall wird nur dann erneut beurkundet, wenn Urkunden
oder beglaubigte Abschriften aus dem Sterbebuch auf Grund des ersten
Eintrags nicht zu erhalten sind.
(3) Ist der Sterbefall mehrfach beurkundet worden, so bleibt die
erste Beurkundung auch dann bestehen, wenn sie von einem anderen
Standesbeamten als dem Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen
vorgenommen worden ist.
(4) Der Standesbeamte des Sonderstandesamts in Arolsen löscht
den zu Unrecht bestehenden Sterbebucheintrag durch einen entsprechenden
Randvermerk.
(5) Soweit an Doppelbeurkundungen das Sonderstandesamt in Arolsen
nicht beteiligt ist, verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
§ 43e
Die Berichtigung oder Ergänzung eines Eintrags im Sterbebuch
ist durch einen Randvermerk vorzunehmen.
§ 43f
(1) Der Standesbeamte des Sonderstandesamts in Arolsen führt
eine Kartei über die von ihm nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen beurkundeten Sterbefälle.
(2) Die Amtshandlungen des Standesbeamten des Sonderstandesamts
in Arolsen sind gebührenfrei.
Fünfter
Abschnitt - Zweitbuch und Erneuerung von Personenstandsbüchern
§ 44
(1) Von jedem Eintrag in das Beirats-, Geburten- und Sterbebuch
ist von dem Standesbeamten spätestens am folgenden Tage eine
Abschrift in ein Zweitbuch einzutragen und zu beglaubigen.
(2) Am Jahresende hat der Standesbeamte die Bücher und die
Zweitbücher abzuschließen und die Zahl der darin enthaltenen
Einträge zu vermerken. Das Zweitbuch wird der zuständigen
Verwaltungsbehörde zur Prüfung und Aufbewahrung eingereicht.
(3) Eintragungen, welche nach Einreichung des Zweitbuchs vorgenommen
werden, sind der zuständigen Verwaltungsbehörde in beglaubigter
Abschrift mitzuteilen und von dieser im Zweitbuch beizuschreiben.
Die Beischreibung kann dadurch ersetzt werden, daß dem Zweitbuch
eine Abschrift des ergänzten Eintrags im Personenstandsbuch
eingefügt wird.
§ 44a
(1) Gerät ein Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch ganz oder
teilweise in Verlust, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde
bestimmen, daß das Zweitbuch fortan an die Stelle des in Verlust
geratenen Personenstandsbuchs tritt. Tritt der Verlust nur teilweise
ein, so kann die Verwaltungsbehörde auch anordnen, daß
die in Verlust geratenen Einträge durch beglaubigte Abschriften
aus dem Zweitbuch ersetzt werden.
(2) Gerät ein Zweitbuch ganz oder teilweise in Verlust oder
tritt das Zweitbuch an die Stelle des in Verlust geratenen Personenstandsbuchs,
so hat der Standesbeamte, der das Erstbuch führt, alsbald ein
neues Zweitbuch anzulegen. Das neue Zweitbuch tritt an die Stelle
des in Verlust geratenen Zweitbuchs.
§ 44b
(1) Ist ein Familienbuch oder ist sowohl das Erst- wie das Zweitbuch
eines Heiratsbuchs, Geburtenbuchs oder Sterbebuchs in Verlust geraten,
so sind die Bücher neu anzulegen. Die Eintragungen werden von
dem Standesbeamten nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen.
Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann die Vornahme
einer Eintragung beantragen.
(2) Der Standesbeamte kann bei der Ermittlung des Sachverhalts tatsächliche
Auskünfte und die Vorlegung von Urkunden verlangen, das persönliche
Erscheinen von Beteiligten anordnen und eidesstattliche Versicherungen
verlangen. Er kann das Amtsgericht um die Vernehmung und Beeidigung
einer Person ersuchen, wenn nach seiner Ansicht eine Aufklärung
des Sachverhalts auf andere Weise nicht zu erreichen ist; über
die Beeidigung entscheidet das Amtsgericht.
(3) Sind Heirat, Geburt oder Tod einer Person mit hinreichender
Sicherheit festgestellt, so ist die Erneuerung eines Eintrags auch
dann zulässig, wenn der Inhalt des früheren Eintrags im
übrigen nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der
Zeitpunkt der Heirat, der Geburt oder des Todes ist hierbei so genau
zu bestimmen, als es nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich
ist.
(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die Erneuerung in
der Form einer einheitlichen Eintragung vorgenommen werden, in der
die Berichtigungen berücksichtigt sind.
(5) Der Standesbeamte einer kreisangehörigen Gemeinde darf
die Eintragungen nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde
vornehmen.
Sechster
Abschnitt - Gerichtliches Verfahren
§ 45
(1) Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab,
so kann er auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde
durch das Amtsgericht dazu angehalten werden.
(2) Der Standesbeamte kann in Zweifelsfällen auch von sich
aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen,
ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren
gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
§ 46
(1) In einer noch nicht abgeschlossenen Eintragung kann der Standesbeamte
Zusätze und Streichungen vornehmen. Zusätze und Streichungen
sind am Schluß der Eintragung anzugeben.
(2) Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls
die Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige
oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden
oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesbeamten festgestellt,
so trägt er den richtigen oder vollständigen Sachverhalt
in das Personenstandsbuch ein.
§ 46a
(1) Der Standesbeamte kann in einem abgeschlossenen Eintrag offensichtliche
Schreibfehler berichtigen. Er kann auf Grund öffentlicher Urkunden
oder auf Grund eigener Ermittlungen ferner berichtigen
1. die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsbüchern
sowie die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder
die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft
oder Weltanschauungsgemeinschaft,
2. im Heiratsbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Ehegatten
sowie die Angaben über die Vor- und Familiennamen der Zeugen,
ihr Alter, ihren Beruf und Wohnort,
3. im Geburtenbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Eltern
sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort
des Anzeigenden,
4. im Sterbebuch die Angaben über Beruf und Wohnort des Verstorbenen
sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort
des Anzeigenden.
(2) Im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch kann der Standesbeamte
nach Abschluß des Eintrags andere Berichtigungen vornehmen,
wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch inländische
Personenstandsurkunden festgestellt ist.
(3)
(aufgehoben)
§ 46b
Einen Eintrag im Familienbuch kann der Standesbeamte auch dann selbst
berichtigen, wenn der Eintrag auf einem Eintrag im Heirats-, Geburten-
oder Sterbebuch beruht und dieser berichtigt worden ist. Wird das
Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes geführt, so gilt § 46a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz
2 entsprechend.
§ 47
(1) Im übrigen kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung
des Gerichts berichtigt werden. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte
Zweifel hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann.
(2) Den Antrag auf Berichtigung können alle Beteiligten und
die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung
zu hören.
§ 48
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Die Aufsichtsbehörde und die Beteiligten können in
jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren
Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
§ 48a
(1) Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung
anordnen, wenn es Zweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekanntgeworden
sind. An Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll außerdem tunlichst
eine besondere Bekanntmachung erfolgen. Dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer
und der Aufsichtsbehörde muß die Entscheidung stets besonders
bekanntgemacht werden.
(2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit Ausnahme der Beteiligten,
denen die Entscheidung besonders bekanntgemacht worden ist oder
besonders bekanntgemacht werden muß, als zugestellt, wenn
seit der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen
sind.
(3) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung bestimmt das Gericht.
Es genügt die Anheftung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten
Abschrift der Entscheidung oder eines Auszugs davon an der Gerichtstafel.
Das Schriftstück soll zwei Wochen, und wenn durch die Bekanntmachung
der Entscheidung eine Frist in Gang gesetzt wird, bis zum Ablauf
der Frist an der Tafel angeheftet bleiben. Auf die Gültigkeit
der öffentlichen Bekanntmachung ist es ohne Einfluß,
wenn das Schriftstück zu früh von der Tafel entfernt wird.
Der Zeitpunkt der Anheftung und der Zeitpunkt der Abnahme sind auf
dem Schriftstück zu vermerken.
§ 49
(1) Gegen eine Verfügung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme
einer Amtshandlung angehalten oder durch die eine Berichtigung eines
Personenstandsbuchs angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde
statt; die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
Gegen andere Verfügungen ist die einfache Beschwerde zulässig.
(2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem
Falle zu.
§ 50
(1) Für die in den §§ 45 und 47 vorgesehenen Entscheidungen
sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren
Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt den
Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere
Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung
das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des
Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen
oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder dessen
Personenstandsbuch berichtigt werden soll.
Siebenter
Abschnitt - Standesamtsbezirk und Standesbeamter
§ 51
Die den Standesbeamten obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten
des Staates, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen
werden.
§ 52
(1) Die Standesamtsbezirke werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde
gebildet.
(2) Jede Gemeinde und jedes gemeindefreie Gebiet muß einem
Standesamtsbezirk zugeordnet sein.
§ 53
(1) Für jeden Standesamtsbezirk sind Standesbeamte in der erforderlichen
Anzahl zu bestellen. Entsprechendes gilt für das Standesamt
I in Berlin (West) und das Sonderstandesamt Arolsen sowie für
die Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg.
(2) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer Deutscher ist
und nach Ausbildung und Persönlichkeit die für das Amt
des Standesbeamten erforderliche Eignung besitzt.
§ 54
(aufgehoben)
§ 55
(aufgehoben)
§ 56
Im Notfall kann die zuständige Verwaltungsbehörde die
Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend
einem anderen Standesbeamten übertragen.
§ 57
(aufgehoben)
§ 58
(aufgehoben)
§ 59
(aufgehoben)
Achter Abschnitt
- Beweiskraft der Personenstandsbücher und -urkunden
§ 60
(1) Die Personenstandsbücher beweisen bei ordnungsgemäßer
Führung Eheschließung, Geburt und Tod und die darüber
gemachten näheren Angaben. Vermerke über die Staatsangehörigkeit
oder eine Änderung der Staatsangehörigkeit haben diese
Beweiskraft nicht.
(2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist
zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit eines Eintrags im
Familienbuch kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift
aus dem Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch geführt werden.
§ 61
(1) Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser
Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von
den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen
verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren
Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben
den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf
Einsicht in die Personenstandsbücher, auf Durchsicht dieser
Bücher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie
ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
(2) Ist ein Kind angenommen, so darf nur Behörden, den Annehmenden,
deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über
sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag
gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt
werden. Ist ein angenommenes Kind im Familienbuch der Annehmenden
eingetragen, so gilt hinsichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags
für die Einsicht in das Familienbuch sowie für die Erteilung
einer Personenstandsurkunde aus dem Familienbuch Satz 1 entsprechend.
Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes; § 1758
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(4) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes über die Änderung
der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654)
die Vornamen geändert oder ist festgestellt worden, daß
diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen
ist, so darf nur Behörden und der betroffenen Person selbst
Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde
aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene Person in
einem Familienbuch eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie betreffenden
Eintrags für die Einsichtnahme in das Familienbuch und für
die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem Familienbuch
Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem
Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen
und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
Fällen bleiben unberührt.
§ 61a
Der Standesbeamte stellt auf Grund seiner Personenstandsbücher
folgende Personenstandsurkunden aus:
1. beglaubigte Abschriften,
2. Geburtsscheine,
3. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden,
3a. Abstammungsurkunden,
4. Auszüge aus dem Familienbuch.
§ 61b
Aus dem Buch für Todeserklärungen werden nur beglaubigte
Abschriften erteilt; der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses
bedarf es nicht.
§ 61c
(1) In den Geburtsschein werden die Vornamen und der Familienname
des Kindes sowie Ort und Tag seiner Geburt aufgenommen.
(2) Ein im Geburtenbuch enthaltener Randvermerk ist bei der Aufstellung
des Geburtsscheines zu berücksichtigen. Weitere Angaben, insbesondere
solche, die nicht aus dem Geburtenbuch ersichtlich sind, darf der
Geburtsschein nicht enthalten.
§ 62
(1) In die Geburtsurkunde und in die Abstammungsurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und der Familienname des Kindes und sein Geschlecht,
2. Ort und Tag der Geburt,
3. die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, ihr Wohnort
sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit
zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit
im Geburtenbuch eingetragen ist.
(2) In der Geburtsurkunde werden, wenn das Kind angenommen worden
ist, als Eltern nur die Annehmenden angegeben.
§ 63
In die Heiratsurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen der Ehegatten und die von ihnen vor der Eheschließung
geführten Familiennamen, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt
sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit
zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit
im Heiratsbuch eingetragen ist,
2. Ort und Tag der Eheschließung.
§ 64
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, sein Wohnort,
Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit
oder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft
oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit
oder die Nichtzugehörigkeit im Sterbebuch eingetragen ist,
2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ein Vermerk,
daß der Verstorbene nicht verheiratet war,
3. Ort, Tag und Stunde des Todes.
§ 65
(1) Ist ein Eintrag berichtigt worden, so sind in den Abstammungs-,
Heirats- und Sterbeurkunden nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen
zu vermerken. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich aus dem Eintrag
im Geburtenbuch ergibt, daß die Vaterschaft zu einem Kind
anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Sonstige Änderungen
des Eintrags sind am Schlusse anzugeben.
(2) In der Geburtsurkunde sind, wenn im Geburtenbuch ein Randvermerk
eingetragen ist, nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken.
§ 65a
(1) In den Auszug aus dem Familienbuch werden auf Antrag Angaben
über einzelne Kinder oder über die Eltern der Ehegatten
nicht aufgenommen.
(2) Wird im Fall des § 61 Abs. 4 für die betroffene Person
ein Familienbuch geführt, so kann auf Antrag des früheren
Ehegatten, der Eltern, der Großeltern oder eines Abkömmlings
ein Auszug aus dem Familienbuch erteilt werden, in den Angaben über
die Änderung der Vornamen nicht aufgenommen werden.
§ 66
Die Personenstandsurkunden haben dieselbe Beweiskraft wie die Personenstandsbücher.
Neunter Abschnitt
- Schlußbestimmungen
§ 67
Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten
einer Eheschließung vornimmt, ohne daß zuvor die Verlobten
vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen
zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, es sei denn, daß
einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub
nicht möglich ist oder daß ein auf andere Weise nicht
zu behebender schwerer sittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandensein
durch die zuständige Stelle der religiösen Körperschaft
des öffentlichen Rechts bestätigt ist.
§ 67a
Wer eine kirchliche Trauung oder die religiöse Feierlichkeit
einer Eheschließung vorgenommen hat, ohne daß zuvor
die Verlobten vor dem Standesamt erklärt hatten, die Ehe miteinander
eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dem
Standesamt nicht unverzüglich schriftlich Anzeige erstattet.
§ 68
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 bis 19 , 25 , 32
bis 34 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden.
(3) Wird die Anzeige anderweit rechtzeitig erstattet, so ist von
einer Geldbuße abzusehen.
§ 68a
Alle Beteiligten sind verpflichtet, die zur Führung des Heiratsbuchs,
des Familienbuchs, des Geburtenbuchs und des Sterbebuchs erforderlichen
Angaben zu machen und die erforderlichen Urkunden vorzulegen.
§ 69
Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen
verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesbeamten durch Festsetzung
eines Zwangsgeldes angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für
den Einzelfall den Betrag von einhundert Deutsche Mark nicht überschreiten;
es soll vor der Festsetzung schriftlich angedroht werden.
§ 69a
(1) Der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit
zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
kann bei Personen, die einer Kirche, Religionsgesellschaft oder
Weltanschauungsgemeinschaft angehört haben, erst eingetragen
werden, nachdem der Austritt aus der Kirche, der Religionsgesellschaft
oder Weltanschauungsgemeinschaft nachgewiesen worden ist. Ebenso
kann der Eintritt in eine Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
nur eingetragen werden, nachdem der Eintritt nachgewiesen worden
ist.
(2) Einträge über die rechtliche Zugehörigkeit oder
die Nichtzugehörigkeit einer Person zu einer Kirche, Religionsgesellschaft
oder Weltanschauungsgemeinschaft in einem Personenstandsbuch dürfen
nur für Zwecke der Bevölkerungsstatistik verwertet werden.
Von den Standesbeamten und in den Fällen der §§ 18 , 19 und
34 von den dort genannten Stellen werden Zählkarten ausgefüllt,
in die
1. bei der Beurkundung der Geburt Angaben über die rechtliche
Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche,
Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft der Eltern
des Kindes,
2. bei der Beurkundung des Sterbefalls Angaben über die rechtliche
Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche,
Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft des Verstorbenen,
3. bei der Beurkundung der Eheschließung Angaben über
die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit
zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
der Eheschließenden aufgenommen werden. Soweit diese Angaben
nicht aus den Einträgen in den Personenstandsbüchern hervorgehen,
sind die Anzeigenden oder die Eheschließenden auskunftspflichtig.
Der Standesbeamte führt über die in den Zählkarten
enthaltenen Angaben Namenslisten, die wie die Personenstandsbücher
aufzubewahren sind. Auskünfte über die rechtliche Zugehörigkeit
oder die Nichtzugehörigkeit einzelner Personen zu einer Kirche,
Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft dürfen
nur den Kirchen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften
erteilt werden, denen diese Personen angehören.
§ 69b
(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein
Deutscher zur Eheschließung außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in
dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes
seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des
letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich
niemals oder nur vorübergehend innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes aufgehalten, so ist der Standesbeamte des Standesamts
I in Berlin (West) zuständig.
(2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn
der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis entgegensteht.
Die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den
anderen Verlobten ist nicht erforderlich. Das Ehefähigkeitszeugnis
gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
(3) Lehnt der Standesbeamte die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts anrufen.
Die Vorschriften der §§ 45 , 48 bis 50 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen
ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder
ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Eheschließung außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf.
§ 69c
Wer Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, bestimmt sich nach Artikel
116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
§ 69d
§ 41 Abs. 2 und 4 gilt auch für die Beurkundung von Todesfällen
deutscher Volkszugehöriger, welche die Eigenschaft eines Deutschen
nicht mehr erlangt haben, weil sie im Zusammenhang mit den Ereignissen
des Zweiten Weltkrieges vor ihrer Aufnahme im Gebiet des Deutschen
Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 auf der Flucht oder
in der Gefangenschaft verstorben sind.
§ 69e
Die aus Anlaß des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September
1956 (BGBl. 1958 II S. 262) und auf Grund des deutsch-niederländischen
Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458) übergebenen
Personenstandsbücher stehen Personenstandsbüchern im Sinne
dieses Gesetzes gleich. Soweit lediglich beglaubigte Abschriften
übergeben worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem
Personenstandsbuch gleich.
§ 70
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen
mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates
zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
zu erlassen über 1. die Führung, Fortführung, Benutzung
und Aufbewahrung der Personenstandsbücher, einschließlich
der in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten
Standesregister und der in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis 31. Dezember
1957 geführten Personenstandsbücher sowie der Personenstandsbücher
aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht tätig,
nicht erreichbar oder zur Durchführung dieses Gesetzes nicht
bereit ist,
1a. die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen
Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge und die Anlegung
des Familienbuchs in diesen Fällen sowie über die Fortführung,
Benutzung und Aufbewahrung der auf Grund des Gesetzes, betreffend
die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes
von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundesgesetzbl.
des Norddeutschen Bundes S. 599), zuletzt geändert durch das
Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl.
I S. 645), angelegten Personenstandsregister,
2. den Gebrauch von Abkürzungen,
3. die Beurkundung des Personenstandes in besonderen Fällen
und der Standesfälle von Soldaten sowie der Standesfälle,
die sich auf der See, in der Luft, auf Binnenschiffen, in Landfahrzeugen
oder in Bergwerken ereignen,
3a. die Übertragung von besonderen Aufgaben auf den Standesbeamten
des Standesamts I in Berlin (West), die sich daraus ergeben, daß
diesem im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten
Mitteilungen oder Erklärungen über Vorgänge zugehen,
die in ein Personenstandsbuch einzutragen wären,
4. die Beurkundung von Personenstandsfällen, falls eine Person
beteiligt ist, die taub oder stumm oder sonst am Sprechen verhindert
ist, die die deutsche Sprache nicht versteht oder nicht schreiben
kann,
5. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsbücher,
6. den Umfang der Beweiskraft der vor dem 1. Januar 1958 geführten
Personenstandsbücher,
7. die Führung der Zweitbücher und die Wiederherstellung
verlorener Personenstandsbücher sowie die Anwendung technischer
Hilfsmittel für die Führung der Zweitbücher und für
die Wiederherstellung in Verlust geratener Personenstandsbücher
in Abweichung von den §§ 44 bis 44b ,
8. die Begriffsbestimmungen für totgeborene Kinder und Fehlgeburten,
9. die Anmeldung der Eheschließung und die Eheschließung,
10. die statistischen Erhebungen,
11. die Mitteilungspflichten der Standesbeamten, der Gerichte, Behörden,
Notare und Konsuln,
12. und 13. (aufgehoben)
14. die Anwendung von Vorschriften, die vor dem 1. Januar 1958 für
die Eintragung von Randvermerken zum Heiratseintrag, für die
Führung des zweiten Teiles des Blattes im Familienbuch nach
den §§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 3.
November 1937 (RGBl. I S. 1146) und für die Eintragung von
Hinweisen in die Personenstandsbücher galten, wenn eine Eintragung
in das Familienbuch nicht vorgenommen werden kann, weil dieses nicht
angelegt ist. Für die Länder, in denen der zweite Teil
des Blattes im Familienbuch nach den §§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes
in der Fassung vom 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146) nicht geführt
worden ist, kann eine besondere Regelung getroffen werden,
15. die Besonderheiten für die in § 69e genannten Personenstandsbücher
und beglaubigten Abschriften, die darauf beruhen, daß Zweitbücher
nicht vorhanden sind oder Einträge von den im inländischen
Recht vorgesehenen Einträgen abweichen.
§ 70a
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen zu treffen über
1. die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Standesbeamten,
2. die Behörden, welche die Aufsicht über die Standesbeamten
führen,
3. die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der in der Zeit
vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen
Nebenregister und der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister
(Standesbücher).
(2) Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß
1. außer in den Fällen der §§ 12 , 15a und 70 Nr. 1a
ein Familienbuch in bestimmten Fällen oder allgemein anzulegen
ist,
2. die Familienbücher für mehrere Standesamtsbezirke durch
den Standesbeamten eines Standesamtsbezirks zu führen sind,
3. auch Standesbeamte einen Antrag auf Berichtigung (§ 47 Abs. 2
Satz 1) stellen können.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die
Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf oberste Landesbehörden
übertragen.
§ 70b
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf
diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von demjenigen,
der die Amtshandlung veranlaßt oder, wenn ein solcher nicht
vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen
wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen
mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände
näher und abschließend zu bestimmen und dabei feste Sätze
und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall
100 Deutsche Mark nicht übersteigen. In der Rechtsverordnung
sind auch der Umfang der persönlichen und sachlichen Gebührenfreiheit
sowie der Umfang der vom Gebührenschuldner zu erstattenden
Auslagen festzusetzen.
§ 70c
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt,
die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeiten
von Landesbehörden und Gemeinden an den besonderen Verwaltungsaufbau
ihrer Länder anzupassen.
§ 71
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1938 in Kraft. Gleichzeitig treten
das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und
die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (RGBl. S. 23) sowie
die dazu ergangenen reichs- und landesrechtlichen Vorschriften außer
Kraft.
PstG
vom 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. August 1957 (BGBl I S. 1125)(BGBl III 211-1). Z zuletzt geändert
durch Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom
15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618, 1622)
Wir
gewährleisten nicht, daß der hier veröffentlichte
Wortlaut vollständig mit der aktuellen Fassung des PstG übereinstimmt.